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   OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08   

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OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08 (https://dejure.org/2010,13972)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 5 Bf 62/08 (https://dejure.org/2010,13972)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. August 2010 - 5 Bf 62/08 (https://dejure.org/2010,13972)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

  • Justiz Hamburg

    § 104a Abs 1 S 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004
    Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) neben dem ausschließlichen Antrag des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung; Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4, AufenthG § 104a Abs. 1, AufenthG § 80 Abs. 4, AufenthG § 48 Abs. 3
    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Bleiberecht, Altfallregelung, Hinauszögern oder Behindern behördlicher Maßnahmen, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, Iran, Freiwilligkeitserklärung, Streitgegenstand, Aufenthaltszweck, Rechtsschutzinteresse, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) neben dem ausschließlichen Antrag des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung; Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08
    Da im April 2004 die (bis dahin) beiden Asylverfahren der Kläger zu 1 und 2 rechtskräftig negativ abgeschlossen waren, war es den damit ausreisepflichtigen Klägern zu 1 und 2 im Rechtssinne auch zumutbar, sich beim iranischen Generalkonsulat um Ausreisepapiere zu bemühen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2009, BVerwGE 135, 219 ff.).

    Die Abgabe einer Erklärung, "freiwillig" in den Iran zurückzukehren, wäre zumutbar gewesen (BVerwG, Urt. v. 10.11.2009, BVerwGE 135, 219 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2008 - 11 S 683/08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08
    Wird jedoch wie hier der geltend gemachte Anspruch auf eine bestimmte Rechtsgrundlage (Weisung Nr. 1/2006) gestützt und legt auch der unterbreitete Lebenssachverhalt nicht nahe, dass weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, so ist der Streitgegenstand entsprechend begrenzt (ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 28.4.2008, VBlBW 2008, 490).

    Sollte das Begehren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dem Willen der Kläger dennoch von ihrem Klageantrag umfasst sein, wofür die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts sprechen könnte ("... die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen"), wäre die Klage insoweit unzulässig, weil ein hierauf bezogenes Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.4.2008, a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 242/06

    D (A), Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Passlosigkeit, Duldung,

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08
    Falls iranische Auslandsvertretungen schon im Jahr 2004 regelmäßig nur dann Pässe ausgestellt haben sollten, wenn die jeweiligen Antragsteller eine Bescheinigung des Aufenthaltsstaates über ein Aufenthaltsrecht vorlegen konnten (vgl. zu Erkenntnissen über eine entsprechende Praxis, wenn auch wohl aus späterer Zeit: OVG Münster, Urt. v. 18.6.2008, InfAuslR 2009, 106, 107; OLG Nürnberg, Urt. v. 16.1.2007, 2 St OLG Ss 242/06, juris, Rn. 43 ff.), hätte den Klägern, die keine solchen Bescheinigungen hätten vorlegen können, zumindest ein Laissez-Passer ausgestellt werden können, das ihnen auch eine Rückkehr in den Iran ermöglicht hätte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2010, 5 So 65/10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - 17 A 2250/07

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Passlosigkeit, Iran, Iraner,

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08
    Falls iranische Auslandsvertretungen schon im Jahr 2004 regelmäßig nur dann Pässe ausgestellt haben sollten, wenn die jeweiligen Antragsteller eine Bescheinigung des Aufenthaltsstaates über ein Aufenthaltsrecht vorlegen konnten (vgl. zu Erkenntnissen über eine entsprechende Praxis, wenn auch wohl aus späterer Zeit: OVG Münster, Urt. v. 18.6.2008, InfAuslR 2009, 106, 107; OLG Nürnberg, Urt. v. 16.1.2007, 2 St OLG Ss 242/06, juris, Rn. 43 ff.), hätte den Klägern, die keine solchen Bescheinigungen hätten vorlegen können, zumindest ein Laissez-Passer ausgestellt werden können, das ihnen auch eine Rückkehr in den Iran ermöglicht hätte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2010, 5 So 65/10).
  • Drs-Bund, 09.03.2005 - BT-Drs 15/5065
    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08
    Die in § 104a Abs. 1 AufenthG genannten Kriterien sollten diejenigen Ausländer begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (BT-Drs. 15/5065, S. 201 f.).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08
    Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen die Kläger ihren Anspruch herleiten (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, InfAuslR 2008, 71, 72).
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 7.08

    Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Anwendungsbereich; rückwirkende Erteilung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08
    Die Kläger haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie das hierfür erforderliche schutzwürdige Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, NVwZ 2009, 1431, Rn. 13) besitzen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2009 - 18 A 3049/08

    Ausschluss des Anspruchs auf eine Probeaufenthaltserlaubnis bei unzureichender

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08
    Funke-Kaiser (in: GK-AufenthG, § 104a Rn. 39 a.E.) ist zuzustimmen, wenn er ausführt, die Gerichte müssten die Weite der Tatbestandsmerkmale zur Kenntnis nehmen und seien nicht befugt, ein ihnen nicht genehmes Ergebnis ohne die erforderliche Legitimation an dessen Stelle zu setzen (im Ergebnis ebenso unter ausführlicher Würdigung der Gesetzesmaterialien OVG Münster, Beschl. v. 19.8.2009, 18 A 3049/08, juris, Rn. 27 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 1.7.2009, 7 A 377/09, juris, Rn. 43 ff. = AuAS 2010, 2 ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 19.6.2009, 7 B 10469/09, juris, Rn. 4 ff.).
  • OVG Hamburg, 20.08.2009 - 3 Bs 104/09

    Einstweilige Anordnung bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens- faktischer

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Zielsetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG einerseits und von § 104a AufenthG bzw. der vorangegangenen Weisung Nr. 1/2006 der Behörde für Inneres andererseits unterscheiden sich grundlegend (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2009, 3 Bs 104/09, juris, Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02

    Bei volljährigen ledigen Kindern eines geduldeten Ausländers sind vorsätzliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08
    Der Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 und damit auch die Weisung Nr. 1/2006 verstanden sich lediglich als Zwischenstation auf dem Weg zu einer umfassenden gesetzlichen Lösung, weil, wie es unter Nr. 1 des Beschlusses hieß, der im Gesetzgebungsverfahren noch festzulegende Inhalt und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht feststünden und für die Betroffenen wie für die Behörden rasch Klarheit geschaffen werden solle (vgl. mit ausführlicher Begründung HmbOVG, Urt. v. 29.1.2008, InfAuslR 2009, 64, 68 m.w.N.; ebenso Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2010, A 1 § 104a Rn. 1; a.A. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand August 2010, II-§ 104a Rn. 2; Nr. 104a.0.2 der AllgVwV-AufenthG vom 26.10.2009, GMBl. S. 878 ff.).
  • VGH Hessen, 01.07.2009 - 7 A 377/09

    Aufenthaltserlaubnis nach Altfallregelung; Kosovo; Versagung wegen vorsätzlicher

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 - 7 B 10469/09

    Ausschluss einer Aufenthaltserlaubnis auch bei fehlender Kausalität der Täuschung

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 22.09

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung;

    Ob darüber hinaus innerhalb des Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 AufenthG einerseits und nach § 23 Abs. 1 AufenthG andererseits als abtrennbare Streitgegenstände angesehen werden können (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 28. April 2008 - 11 S 683/08 - VBlBW 2008, 490; OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2010 - 5 Bf 62/08 - juris), bedarf hier keiner Klärung.
  • VG Hamburg, 29.05.2012 - 4 E 727/12

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Gründen außergewöhnlicher

    Sollte das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der beabsichtigten Eheschließung dennoch von ihrem Antrag mit umfasst sein, wofür der Vortrag in der Klage- bzw. Antragsschrift spricht, wäre der Antrag insoweit bereits unzulässig, weil ein hierauf bezogenes Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.2010, 5 Bf 62/08, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.4.2008, VBlBW 2008, 490).
  • VG Oldenburg, 22.06.2011 - 11 A 3167/10

    Bleiberechtsregelung; Rechtsschutzbedürfnis; Türkei; Yeziden

    Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach verschiedenen Rechtsgrundlagen können, wenn sie unterschiedliche Rechte vermitteln, einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand darstellen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 11 Januar 2011 - 1 C 22.09 - InfAuslR 2011, 240; OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2010 - 5 Bf 62/08 - juris; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 28. April 2008 - 11 S 683/08 - juris).
  • VG Hamburg, 01.02.2012 - 4 E 3009/11

    Antragsfrist für Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme der Einbürgerung

    Der Streitgegenstand eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird nämlich grundsätzlich bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.2010, 5 Bf 62/08, Juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, InfAuslR 2008, 71).
  • VG Hamburg, 29.11.2010 - 11 K 1998/09

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

    Für einen Antrag auf rückwirkende Erteilung besitzt der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn er hierfür ein schutzwürdiges Interesse hat (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009 - 1 C 7/08 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.3.2010 - 2 So 30/10; Urt. v. 18.8.2010 - 5 Bf 62/08).
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